Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der LK Container UG (haftungsbeschränkt) · Stand: September 2026

TEIL A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der LK Container UG (haftungsbeschränkt), insbesondere über den Verkauf, die Herstellung, Beschaffung, Lieferung und – soweit ausdrücklich vereinbart – Montage von Containern, Containeranlagen, Raummodulen sowie dazugehörigen Bauteilen und Ausstattungsgegenständen.
  2. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Unternehmer beschränkt sind, gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn LK Container diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde in einer Bestellung, einem Bestellformular, einer eigenen Auftragsbestätigung oder einem sonstigen Dokument auf eigene Einkaufs-, Geschäfts- oder Vertragsbedingungen verweist und LK Container die Bestellung annimmt, Leistungen ausführt oder Zahlungen entgegennimmt.
  5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn LK Container ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  6. Individuell zwischen LK Container und dem Kunden ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote, Preisangaben, Produktdarstellungen, Konfigurationen, Zeichnungen, Visualisierungen sowie sonstige Angaben auf Webseiten, in Online-Shops, Anzeigen, sozialen Medien, Prospekten oder sonstigen Veröffentlichungen von LK Container sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch eine Auftragsbestätigung von LK Container in Textform, durch eine anderweitige ausdrückliche Vertragsannahme oder durch Beginn der vereinbarten Leistungsausführung zustande.
  3. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das von LK Container bestätigte Angebot, die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls ausdrücklich freigegebene Zeichnungen oder Leistungsbeschreibungen.
  4. Angaben in Prospekten, Zeichnungen, Bildern, Visualisierungen, 3D-Darstellungen, technischen Beschreibungen oder auf der Website dienen grundsätzlich der Veranschaulichung und werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Produktions-, konstruktions-, material- und handelsübliche Abweichungen insbesondere hinsichtlich Farbe, Oberflächenstruktur, Maßen, Gewicht, Material oder technischer Ausführung bleiben zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 3 Technische Ausführung, Maße und Kundenfreigaben

  1. Maßgeblich für die Herstellung und Ausstattung sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung, im bestätigten Angebot sowie gegebenenfalls in ausdrücklich freigegebenen Zeichnungen enthaltenen Angaben.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, vor Produktionsbeginn sämtliche technischen Angaben, Maße, Grundrisse, Fenster- und Türpositionen, Elektroanschlüsse, Sanitäranschlüsse, Farben, Ausstattungen sowie sonstige konstruktive Angaben sorgfältig zu prüfen.
  3. Erteilt der Kunde eine Freigabe von Zeichnungen, Grundrissen oder technischen Angaben, gelten diese als verbindliche Grundlage für die weitere Produktion.
  4. Änderungen nach erfolgter Freigabe können zusätzliche Kosten verursachen sowie zu einer Verlängerung der Produktions- und Lieferzeit führen.
  5. Nach Produktionsbeginn besteht kein Anspruch des Kunden darauf, nachträgliche Änderungswünsche noch umzusetzen.
  6. Soweit Änderungen technisch noch möglich sind, kann LK Container deren Durchführung von einer zusätzlichen Vergütung sowie einer entsprechenden Anpassung der Lieferzeit abhängig machen.
  7. Geringfügige, technisch oder produktionsbedingt unvermeidbare Maßabweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit oder ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 4 Planungs-, Genehmigungs- und Beratungsleistungen

  1. LK Container ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, Händler und Lieferant von Containerlösungen und schuldet keine Architekten-, Fachplanungs-, Genehmigungs- oder sonstigen Planungsleistungen.
  2. Insbesondere sind folgende Leistungen nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie ausdrücklich angeboten, beauftragt und von LK Container bestätigt wurden:
    • Bauanträge und Bauvorlagen,
    • Genehmigungsplanung,
    • Ausführungsplanung,
    • Fundamentplanung,
    • Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise,
    • Wärmeschutz- und Energienachweise,
    • GEG-Nachweise,
    • Schallschutznachweise,
    • statische Berechnungen,
    • Prüfstatiken,
    • Entwässerungsplanung,
    • Elektroplanung,
    • Sanitärplanung,
    • sonstige Fachplanungen.
  3. Soweit LK Container technische Daten, Datenblätter, Zeichnungen, Empfehlungen, Grundrisse oder sonstige Unterlagen unterstützend zur Verfügung stellt, stellt dies ohne ausdrückliche Beauftragung keine eigenständige Planungs-, Prüf- oder Genehmigungsleistung dar.
  4. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, vor Bestellung, Aufstellung und Nutzung der Container zu prüfen beziehungsweise durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen, welche öffentlich-rechtlichen, baurechtlichen, brandschutztechnischen, energetischen, statischen, arbeitsrechtlichen oder sonstigen Anforderungen am jeweiligen Standort gelten.
  5. Dies betrifft insbesondere Genehmigungen, Abstandsflächen, Brandschutz, Statik, Wärmeschutz, Schallschutz, GEG-Anforderungen, Arbeitsstättenrecht, Anschlussbedingungen, Anforderungen der Versorgungsunternehmen sowie Anforderungen aus einer konkreten Ausschreibung oder vorgesehenen Nutzung.
  6. LK Container übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine angebotene Standardausführung ohne weitere Anpassungen sämtliche örtlichen, gesetzlichen, behördlichen oder nutzungsabhängigen Anforderungen erfüllt, sofern die Erfüllung dieser konkreten Anforderungen nicht ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit vereinbart wurde.
  7. Die Verantwortung für eine erforderliche Baugenehmigung, Nutzungsänderung oder sonstige behördliche Genehmigung liegt beim Kunden, sofern nicht ausdrücklich eine entsprechende Leistung durch LK Container vereinbart wurde.

TEIL B – PREISE UND ZAHLUNG

§ 5 Preise

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
  2. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die angegebenen Preise grundsätzlich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich ein Bruttopreis angegeben wurde.
  3. Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des bestätigten Angebotes sind, werden gesondert berechnet.
  4. Zusätzliche Kosten aufgrund nachträglicher Kundenwünsche, geänderter örtlicher Gegebenheiten, zusätzlicher Leistungen oder vom Kunden verursachter Verzögerungen trägt der Kunde, soweit die betreffenden Umstände nicht von LK Container zu vertreten sind.
  5. Kosten für behördliche Genehmigungen, Gebühren, Prüfungen, Anschlussarbeiten, Fundamente, Erdarbeiten oder Leistungen Dritter sind nur dann im vereinbarten Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich aus dem Angebot hervorgeht.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Die jeweiligen Zahlungsbedingungen sowie gegebenenfalls vereinbarte Abschlagszahlungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
  2. Soweit eine Anzahlung oder Vorauszahlung vereinbart wurde, ist LK Container nicht verpflichtet, mit der Produktion, Beschaffung oder sonstigen Leistungsausführung zu beginnen, bevor der vereinbarte Betrag vollständig eingegangen ist.
  3. Verzögert sich der Zahlungseingang, verschieben sich sämtliche hiervon abhängigen Produktions-, Fertigstellungs- und Liefertermine entsprechend.
  4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  5. LK Container ist berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, wenn fällige Zahlungen aus demselben Vertragsverhältnis nicht geleistet wurden und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht gesetzlich besteht.
  6. Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung des Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gesetzliche zwingende Gegenrechte bleiben unberührt.

TEIL C – SONDERANFERTIGUNGEN, ÄNDERUNGEN UND STORNIERUNG

§ 7 Individuell hergestellte Container und Sonderanfertigungen

  1. Als Sonderanfertigung gelten insbesondere Container und Containeranlagen, die aufgrund individueller Kundenwünsche hergestellt, verändert oder ausgestattet werden. Hierzu zählen insbesondere:
    • individuelle Abmessungen,
    • individuelle Grundrisse,
    • besondere Fenster- oder Türpositionen,
    • besondere Fenster- und Türgrößen,
    • individuelle Farben oder Dekore,
    • individuelle Elektroinstallationen,
    • Sanitärinstallationen,
    • Küchen,
    • Klimaanlagen,
    • besondere Dämmungen,
    • Wanddurchbrüche,
    • Sonderverglasungen,
    • Rollläden,
    • besondere Bodenbeläge,
    • kundenspezifische Anschlüsse,
    • sonstige individuelle Ausstattungs- oder Konstruktionsmerkmale.
  2. Für individuell hergestellte oder individuell konfigurierte Container besteht kein freiwilliges Rückgabe-, Umtausch- oder Stornierungsrecht.
  3. Soweit bei einem Verbrauchervertrag aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht besteht, bleiben diese Vorschriften unberührt.
  4. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  5. Gesetzliche Rechte wegen einer von LK Container zu vertretenden Pflichtverletzung oder eines Mangels bleiben unberührt.

§ 8 Stornierung durch den Kunden

  1. Ein vertragliches Recht des Kunden zur freien Stornierung eines bereits verbindlich geschlossenen Vertrages besteht nicht, sofern ein solches Recht nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Dies gilt insbesondere nach Produktionsbeginn, verbindlicher Bestellung bei einem Hersteller oder Lieferanten sowie bei kundenspezifisch beschafften oder hergestellten Waren.
  3. Erklärt sich LK Container aus Kulanz mit einer Vertragsaufhebung einverstanden, kann diese von der Zahlung einer angemessenen Stornierungsentschädigung abhängig gemacht werden.
  4. Der Kunde hat in diesem Fall insbesondere die bis dahin entstandenen Produktions-, Material-, Planungs-, Transport-, Beschaffungs- und sonstigen Kosten sowie Verpflichtungen gegenüber Herstellern und Lieferanten zu ersetzen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  5. Ein Anspruch des Kunden auf Zustimmung zu einer Stornierung besteht nicht.
  6. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige zwingende Rechte bleiben unberührt.

TEIL D – PRODUKTION, LIEFERUNG UND LIEFERZEITEN

§ 9 Produktions- und Lieferzeiten

  1. Produktions- und Lieferzeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen anhand der bei Vertragsschluss bekannten Produktions-, Beschaffungs- und Transportbedingungen angegeben.
  2. Produktions- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“, „Fixtermin“ oder in vergleichbarer Weise bezeichnet und von LK Container ausdrücklich bestätigt wurden.
  3. Angaben wie „ca.“, „ungefähr“, „voraussichtlich“, „geplant“, „etwa“, Angaben in Kalenderwochen oder sonstige Lieferzeitprognosen stellen grundsätzlich keinen verbindlichen Fixtermin und keine Garantie eines bestimmten Lieferdatums dar.
  4. Eine Produktions- oder Lieferfrist beginnt nicht vor:
    • vollständiger technischer Klärung,
    • Eingang aller erforderlichen Kundenangaben,
    • Eingang erforderlicher Zeichnungs- oder Produktionsfreigaben,
    • Eingang einer vereinbarten Anzahlung,
    • Abschluss vereinbarter Vorleistungen des Kunden sowie
    • Vorliegen sonstiger vom Kunden zu erfüllender Voraussetzungen.
  5. Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde erforderliche Angaben, Unterlagen, Freigaben, Zahlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen verspätet erbringt, verlängern die Produktions- und Lieferzeit entsprechend.
  6. Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen können zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit führen.

§ 10 Selbstbelieferung und nicht von LK Container zu vertretende Verzögerungen

  1. Soweit LK Container die bestellte Ware nicht selbst herstellt, steht die Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt einer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, sofern LK Container ein entsprechendes Beschaffungs- beziehungsweise Deckungsgeschäft ordnungsgemäß abgeschlossen hat und LK Container die ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat.
  2. Wird LK Container trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beschaffung ohne eigenes Verschulden durch Hersteller, Produzenten, Zulieferer oder sonstige Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, verlängern sich vereinbarte Produktions- und Lieferzeiten entsprechend der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Organisationszeit.
  3. Gleiches gilt bei Ereignissen, welche die Produktion, Beschaffung, den Transport, die Entladung oder Montage wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen und von LK Container nicht zu vertreten sind. Hierzu gehören insbesondere:
    • höhere Gewalt,
    • Naturereignisse,
    • Unwetter,
    • Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
    • behördliche Maßnahmen,
    • Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen,
    • erhebliche Transport- oder Verkehrsstörungen,
    • unvorhersehbare Grenz- oder Zollprobleme,
    • Streiks oder rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen,
    • Energie- oder Rohstoffengpässe,
    • unvorhersehbare Betriebsstörungen,
    • Produktionsausfälle bei Herstellern,
    • Lieferengpässe bei Vorlieferanten,
    • unverschuldete Fahrzeug- oder Kranausfälle,
    • vergleichbare von LK Container nicht zu vertretende Ereignisse.
  4. LK Container wird den Kunden über erhebliche absehbare Verzögerungen informieren.
  5. Schadenersatzansprüche wegen einer Lieferverzögerung bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB und der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  6. Dauert ein Leistungshindernis so lange an, dass die Durchführung des Vertrages für eine Vertragspartei unzumutbar wird oder wird die Leistung dauerhaft unmöglich, gelten die gesetzlichen Rechte.
  7. Kann LK Container aufgrund endgültig ausbleibender Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Beschaffung die Ware nicht liefern und hat LK Container dies nicht zu vertreten, ist LK Container nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden in diesem Fall zurückerstattet.

§ 11 Voraussetzungen am Lieferort

  1. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Liefer-, Entlade- und gegebenenfalls Montagestelle zum vereinbarten Termin uneingeschränkt erreichbar und für die vorgesehene Lieferung geeignet ist.
  2. Insbesondere hat der Kunde – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – sicherzustellen:
    • ausreichende Zufahrtsbreite,
    • ausreichende Zufahrtshöhe,
    • ausreichende Tragfähigkeit von Straßen, Wegen und Aufstellflächen,
    • ausreichende Rangierflächen,
    • ausreichende Kran- und Abstützflächen,
    • Beseitigung störender Hindernisse,
    • notwendige Straßen- oder Sondernutzungsgenehmigungen,
    • geeignete Fundamente beziehungsweise Aufstellpunkte,
    • ausreichende Sicherheitsabstände,
    • Freihaltung von Oberleitungen, Bäumen, Ästen und sonstigen Hindernissen,
    • Zugänglichkeit für Lkw, Anhänger, HDS-Fahrzeuge und gegebenenfalls Mobilkrane.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, LK Container vor Vertragsschluss beziehungsweise rechtzeitig vor Lieferung auf außergewöhnliche oder erschwerte Zufahrts-, Aufstell- oder Entladebedingungen hinzuweisen.
  4. Kann eine Lieferung, Entladung oder Montage aufgrund ungeeigneter oder nicht vorbereiteter örtlicher Bedingungen nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand durchgeführt werden und hat LK Container dies nicht zu vertreten, trägt der Kunde die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
  5. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Kranleistungen, Umsetzungen, Zwischenlagerungen, Standzeiten, erforderliche Sondergenehmigungen sowie sonstige zusätzliche Transport- und Montageleistungen.

§ 12 Annahmeverzug und Zwischenlagerung

  1. Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab oder kann die Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht geliefert, entladen oder aufgestellt werden, gerät der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Annahmeverzug.
  2. LK Container ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zwischenzulagern.
  3. Zusätzliche Transport-, Lager-, Versicherungs-, Kran-, Warte- oder sonstige Kosten, die aufgrund des Annahmeverzuges entstehen, trägt der Kunde, soweit er den Annahmeverzug zu vertreten hat.
  4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von LK Container bleiben unberührt.

§ 13 Transport und Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt LK Container die Art der Versendung sowie das Transportunternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Gegenüber Unternehmern geht bei einem Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Beförderung beauftragten Dritten auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Verzögert sich die Übergabe aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang bei Annahmeverzug.
  5. Offensichtliche Transportschäden sollen unmittelbar bei Übergabe dokumentiert und, soweit möglich, auf den Transportpapieren vermerkt werden. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

TEIL E – MONTAGE UND BAUSTELLENLEISTUNGEN

§ 14 Montage-, Kran- und Anschlussleistungen

  1. Montage-, Kran-, Fundament-, Elektro-, Sanitär-, Anschluss- oder sonstige Arbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebotes beziehungsweise der Auftragsbestätigung sind.
  2. Der Kunde hat die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Montage rechtzeitig und auf eigene Kosten herzustellen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Vom Kunden oder von Dritten auszuführende Vorleistungen müssen fachgerecht und rechtzeitig abgeschlossen sein.
  4. Mehrkosten und Verzögerungen aufgrund fehlender oder mangelhafter Vorleistungen des Kunden oder anderer vom Kunden beauftragter Unternehmen gehen zu Lasten des Kunden, soweit LK Container diese Umstände nicht zu vertreten hat.
  5. LK Container übernimmt keine Verantwortung für Leistungen anderer vom Kunden unmittelbar beauftragter Unternehmen.
  6. Soweit Leistungen durch selbstständige Drittunternehmen unmittelbar im Auftrag des Kunden erbracht werden, bestehen etwaige Ansprüche des Kunden aus diesen Leistungen grundsätzlich gegenüber dem jeweiligen Drittunternehmen.

TEIL F – MÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE

§ 15 Untersuchung und Mängelanzeige bei Unternehmern

  1. Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich für beide Vertragsparteien um ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
  2. Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.
  3. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen.
  4. Unterbleibt eine nach § 377 HGB erforderliche rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Folgen.
  5. Gesetzliche Sonderfälle, insbesondere bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bleiben unberührt.

§ 16 Gewährleistung und Verjährung

  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB wirksam nichts Abweichendes geregelt wurde.
  2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bei neu hergestellten Containern, Containeranlagen, Bauteilen und sonstigen neu gelieferten Waren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Die Verkürzung gemäß Absatz 2 gilt insbesondere nicht:
    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    • soweit eine ausdrückliche Garantie übernommen wurde,
    • soweit zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen.
  4. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen. Bei neuen Waren kann die gesetzliche Mängelhaftung gegenüber Verbrauchern nicht durch diese AGB generell auf ein Jahr verkürzt werden.
  5. Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine Beeinträchtigung darauf beruht, dass der Kunde den Container für eine Nutzung verwendet, für die er nach der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit nicht vorgesehen ist.
  6. Keine Mängelansprüche bestehen, soweit ein Schaden oder eine Beeinträchtigung nach Gefahrübergang insbesondere verursacht wurde durch unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Nutzung, ungeeignete oder fehlerhafte Fundamente, ungeeignete Aufstellflächen, fehlerhafte kundenseitige Elektro-, Wasser-, Abwasser- oder sonstige Anschlüsse, mangelnde oder unterlassene Wartung, äußere Gewalteinwirkung, unsachgemäßen Transport nach Gefahrübergang, nicht fachgerechte Umbauten, Veränderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte oder natürlichen beziehungsweise üblichen Verschleiß, soweit LK Container diese Umstände nicht zu vertreten hat.
  7. LK Container ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, einen behaupteten Mangel zu prüfen und die geschuldete Nacherfüllung selbst oder durch einen beauftragten Dritten vorzunehmen.
  8. Beauftragt der Kunde ohne vorherige Abstimmung eigenmächtig Dritte mit Reparatur- oder Nachbesserungsarbeiten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, soweit LK Container zuvor eine zumutbare Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte gegeben werden müssen.
  9. Dies gilt nicht, soweit ein dringender Notfall vorliegt, LK Container die Nacherfüllung endgültig verweigert oder sich LK Container mit der geschuldeten Nacherfüllung in Verzug befindet.

§ 17 Garantie

  1. Soweit LK Container für einen Container ausdrücklich eine Garantie übernimmt, beträgt die Garantiedauer zwölf Monate ab Übergabe beziehungsweise Abnahme des Containers, sofern in der jeweiligen Garantiezusage nichts anderes geregelt wurde.
  2. Umfang und Voraussetzungen einer Garantie richten sich nach der jeweiligen Garantiezusage.
  3. Die Garantie umfasst ausschließlich Mängel, die nachweislich auf einen von der Garantiezusage erfassten Material-, Herstellungs- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind.
  4. Von der Garantie ausgeschlossen sind insbesondere Schäden aufgrund von normalem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung, mangelnder Wartung, ungeeigneten Fundamenten oder Aufstellflächen, fehlerhaften Anschlüssen, äußeren Einwirkungen, Beschädigungen durch den Kunden oder Dritte sowie nicht durch LK Container freigegebenen Umbauten oder Reparaturen, soweit in der jeweiligen Garantiezusage nichts anderes geregelt ist.
  5. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben durch eine freiwillige Garantie unberührt.

TEIL G – EIGENTUMSVORBEHALT

§ 18 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von LK Container gelieferten Container, Containeranlagen, Bauteile, Ausstattungsgegenstände und sonstigen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweils vereinbarten Kaufpreises einschließlich der zugehörigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum der LK Container UG (haftungsbeschränkt).
  2. Eine Übergabe, Anlieferung, Entladung, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme führt vor vollständiger Bezahlung nicht zum Wegfall des Eigentumsvorbehalts.
  3. Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware darüber hinaus bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit LK Container Eigentum der LK Container UG (haftungsbeschränkt), soweit gesetzlich zulässig.
  4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
  5. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind LK Container unverzüglich mitzuteilen.
  6. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bis zur vollständigen Bezahlung nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
  7. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Eigentumsvorbehalt.

TEIL H – HAFTUNG

§ 19 Haftung

  1. LK Container haftet uneingeschränkt:
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit,
    • für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • nach dem Produkthaftungsgesetz,
    • im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien,
    • in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von LK Container auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von LK Container.

TEIL I – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 20 Verhältnis zu Geschäftsbedingungen des Kunden

  1. Für das Vertragsverhältnis gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von LK Container.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Bestellbedingungen oder sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
  3. Dies gilt auch dann, wenn eine Bestellung, ein Bestellformular, eine Auftragsbestätigung oder ein sonstiges Dokument des Kunden ausdrücklich auf dessen Bedingungen verweist.
  4. Die Annahme einer Bestellung, die Lieferung einer Ware, die Erbringung einer Leistung oder die Entgegennahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung von LK Container zu den Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
  5. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten ausschließlich dann, wenn LK Container deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt.
  6. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben hiervon unberührt.

§ 21 Anwendbares Recht

  1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Unternehmern ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.
  3. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes entzogen wird.

§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist gegenüber Unternehmern der Sitz von LK Container, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neuruppin ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung mit sonstigen Unternehmern gesetzlich zulässig ist, wird ebenfalls Neuruppin als Gerichtsstand vereinbart.
  4. LK Container bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 23 Textform

  1. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
  2. Individuelle Vereinbarungen sowie zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 24 Salvatorische Bestimmung

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.
  2. Soweit eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden ist, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.

LK Container UG (haftungsbeschränkt)
Stand: September 2026